Aue – Godensholter Tief – Nordloher Tief

Gewässernummer: 1 + 2
Art: Fließgewässer teils Tideabhängig
Breite in Meter: 5 bis 20
Länge: 17km
Tiefe: 1 bis 4

Beschreibung:

Nachdem die Aue das Zwischenahner Meer durchflossen hat, bildet sie im Süden des Meeres bei Eyhausen neben der Speckener Bäke einen von zwei Abflüssen des Zwischenahner Meeres. Von Eyhausen fließt sie westlich am Kurort Bad Zwischenahn vorbei in südwestlicher Richtung und vereinigt sich bei Ekern mit der Speckener Bäke. Im Süden von Edewecht macht der Flusslauf einen großen Bogen, nimmt dort die Vehne auf und fließt anschließend in nordwestlicher Richtung nach Godensholt. Ab der Bauerschaft Osterscheps schwankt der Wasserstand der Aue zunehmend durch den Tidenhub der Ems.
Da sich südlich von Edewecht die Wassermassen der Aue durch den Zufluss der Vehne nahezu verdoppeln und sich der Abfluss durch zahlreiche Mäander verzögerte, war hier das Aueumland bei Hochwasser häufig großflächig überflutet. Um dies zu vermeiden wurden 1957/1958 der Flusslauf im Bereich Süddorf / Osterscheps umgelegt und begradigt.
Ab Godensholt wird die Aue zum Godensholter Tief. Sie fließt weiter in westlicher Richtung, wo sie bei Nordloh zum Nordloher Tief wird. Im Nordwesten von Barßel vereint sie sich mit der Soeste zum Barßeler Tief. Diese beiden sind obere Flussabschnitte der Jümme.

  1. Aue von Brücke „Schepser Damm“ bis zum Heimatmuseum „Wurnbarg“ in Wittenberge
  2. Aue vom Heimathaus „Wurnbarg“ in Wittenberge bis zum „Nordlohkanal“.
    Besonderheit:
    Dazu die Gemeinschaftsstrecke mit dem F. V. Barßel vom Einlauf des Nordloher Kanals bis zum Pumpwerk nördlich der Brücke in Barßel am Nordloher Tief.

Beschränkungen und Sonderbestimmungen:

Zugelassene Fanggeräte:

4 Hand- o. Grundangeln oder 1 Spinnrute oder 1 Piere oder 1 Senke. (Strecke von Straßenbrücke Edewecht Schepser Damm zur Süddorfer Brücke 3 Hand- o. Grundangeln)
Aalkörbe, Aalschnüre und Netze jeglicher Art, sowie das Angel aus Wasserfahrzeugen heraus, sind verboten.

Kinderkarte:
1 Hand- o. Grundangel

Bestimmungen:

Wer an den Angelgewässern offenes Feuer insbesondere Lagerfeuer entfacht, Vandalismus betreibt oder betrunken am Wasser angetroffen wird, erhält eine Geldstrafe von 50,- € die binnen 14 Tagen an den Kassenwart zu entrichten ist. Sollte der Angler diese Strafe nicht zahlen oder er erneut auffällig wird, erfolgt der Ausschluss aus dem Fischereiverein Scheps e.V. Das hineinlaufen ins Wasser und das Befahren mit Wasserfahrzeugen zum Zwecke des Fischfangs ist untersagt.
Das Grillen mit handelsüblichen Grillgeräten ist nur an der Aue von der Süddorfer Brücke bis zum Naturschutzgebiet in Rothenmethen und von der Eisenbahnbrücke bis zum Einlauf des Nordloh Kanals sowie am Teich Hochtanger Weg erlaubt. An allen anderen Gewässern ist das Grillen und sonstiges offenes Feuer verboten. Lagerfeuer sind grundsätzlich nicht gestattet.
Seit dem 01.01.2018 ist von Brücke „Uhlenhof“ bis zur „Eisenbahnbrücke“ in Godensholt ein Naturschutzgebiet. Hier ist das Grillen verboten!
Das Nachtangeln ist an diesem Gewässer erlaubt.
Den Anweisungen der Fischereiaufsicht ist in jedem Fall Folge zu leisten.

Allgemein gilt:
Geschützte Fische sind schonend vom Haken zu lösen und zurückzusetzen. Hand- u. Grundangeln dürfen nicht mehr als einen Haken besitzen. Ein Drilling- o. Zwillingshaken gilt als einfacher Haken.
Das Fischen mit lebenden Köderfisch ist in allen Gewässern verboten.
Müll, auch wenn er von anderen stammt, ist vor und nach dem Angeln aufzusammeln und mitzunehmen. Dieses dient der Reputation des Anglers in der Öffentlichkeit als Umweltschützer.

Gewässerspezifische Fangvorgaben:

Fangbegrenzungen:

  • Jedes Angeln am Gewässer auch ohne Fangerfolg ist einzutragen.
  • Es dürfen pro Tag nur 2 und pro Woche nicht mehr als 6 Edelfisch der Arten Hecht, Zander, Karpfen, Schleie oder Forelle in den gesamten Vereinsgewässern gefangen werden.

Schonzeiten:

  • Bach und Meerforelle von 15.10. – 15.03.
  • Hecht vom 01.01. – 30.04
  • Zander vom 01.01. – 30.04.
    Während der Hechtschonzeiten ist in den Vereinsgewässern das Blinkern oder jegliche Angelei mit Kunstködern sowie totem Köderfisch usw. untersagt. Zum Fischen dürfen dann nur Maden, Würmer oder pflanzliche Köder (auch Teig) verwendet werden

Mindestmaße:

20 cm Aland, Barsch, Brassen, Döbel, Güster, Karausche, Rotauge, Rotfeder
25 cm Forellen und Schleie
40 cm Karpfen
45 cm Aal und Quappe
45 cm Zander
50 cm Hecht und Meerforelle
60 cm Lachs
  • Wer einen Lachs oder eine Meerforelle in der Aue fängt, hat diesen umgehend beim Vorstand vorzuzeigen und vermessen zu lassen. Den Fang darf der Fänger behalten.
  • Welse dürfen nicht zurückgesetzt werden. In der Fangmeldung sollen unter oder über 50cm lange Welse getrennt eingetragen werden.

Fischbestand: Aal, Barsch, Brassen, Hecht, Karpfen, Schleie, Zander, Wels, Weißfisch


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