Satzung

Unsere Satzung

§1
Der Fischereiverein Scheps mit Sitz in 26188 Scheps Gemeinde Edewecht verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zwecks des Vereins ist Hebung und Förderung der Fischerei in den vom Verein bewirtschafteten Gewässern, einschließlich Schutz und Reinhaltung der Gewässer, Ausbildung der Mitglieder und Jungangler nach den Richtlinien des Niedersächsischen Fischereigesetzes. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein.

§2

Das Geschäftsjahr ist vom 01.04. eines Jahres bis zum 31.03. des folgenden Jahres.

§3

Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger über 16 Jahre alt werden, der Sportfischer ist und sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins nachzukommen. Die bestandene Fischereiprüfung ist Bedingung für die Aufnahme. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Anordnungen des Vorstandes zuwiderhandelt oder innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied bis zum Ende des Geschäftsjahres den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.

§4

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGH ist der 1. Vorsitzende. Innerhalb des Vereins zählen zum erweiterten Vorstand der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenführer, der Jugendwart, der Gewässerwart und die Fischereiaufseher.

§5

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung jeweils auf fünf Jahre gewählt und zwar durch einfache Stimmenmehrheit. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Jahreshauptversammlung findet an jedem  3. Freitag im März statt. Für die Versammlung ist vom Vorstand mindestens acht Tage vorher durch Aushang im Vereinslokal einzuladen.  Sie hat unter anderem den Rechenschaftsbericht des erweiterten Vorstandes entgegen zu nehmen, die Vereinsbeiträge, Aufnahme- und sonstige Gebühren und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit des neuen Jahres festzusetzen, den Vorstand zu wählen und die Kassenprüfer zu bestellen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.    Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Jede ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§6

Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom 1. Vorsitzenden angewiesen sind. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr bestellten Kassenprüfer zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Prüfung bei der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Die von den Mitgliedern zu zahlende Beiträge werden  von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zur Jahreshauptversammlung zu entrichten, er schließt die Fischereierlaubnis ein.

§7

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen nach Tilgung aller dann bestehenden Verbindlichkeiten an die Gemeinde Edewecht, die das Restvermögen gemeinnützig, möglichst fischereilichen Zwecken in allen vom Fischereiverein Scheps vormals bewirtschaften Gewässern verwenden soll. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss der Hauptversammlung erfolgen, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Diese Satzung wurde durch die Mitglieder der Jahreshauptversammlung am 19.03.1993 im Gasthof zur Mühle gebilligt. Zu ihr wurde durch Rundschreiben vom 26.02.1993 an alle Mitglieder der mit dem angesprochenen Tagesordnungspunkt Satzungsänderung eingeladen.

Westerscheps, den 19.03.1993

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